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   OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14   

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OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14 (https://dejure.org/2019,49252)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.11.2019 - 21 W 77/14 (https://dejure.org/2019,49252)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. November 2019 - 21 W 77/14 (https://dejure.org/2019,49252)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unternehmensbewertung: Heranziehung des Barwerts der festen Ausgleichzahlungen als Untergrenze der Barabfindung, Vorlage an den BGH

  • spruchverfahren-direkt.de PDF
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Barwert der Ausgleichszahlung bezogen auf den Bewertungszeitpunkt als Untergrenze der angemessenen Abfindung nach Squeeze out neben dem Börsenkurs (BGH-Vorlage)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Heranziehung des Barwerts der festen Ausgleichzahlungen als Untergrenze der Barabfindung, Vorlage an den BGH

  • xing.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Wella AG: Sachverständigengutachten zum Beta-Faktor

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Wella AG: Sachverständigengutachten zum Beta-Faktor

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Wella AG: Alternativberechnungen des Sachverständigen

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Wella AG: Vorlage an den Bundesgerichtshof - Barwert der Ausgleichszahlungen als Mindestwert bei anschließendem Squeeze-out?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 810
  • NZG 2020, 339
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (55)

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14
    Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Juli 2014 und damit deutlich vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Relevanz des Barwerts der Ausgleichszahlungen (Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, Juris) die Barabfindung für Vorzugsaktien auf 86, 26 ? und für Stammaktien auf 85, 77 ? heraufgesetzt.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 24. April 2015 das Verfahren zunächst ausgesetzt, wobei im Hinblick auf den Aussetzungsbeschluss auf Bl. 3195 ff. d. A. verwiesen wird, und nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache II ZB 25/14 (Beschluss vom 12. Januar 2016, Juris) wieder aufgenommen.

    Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2016 (II ZB 25/14, Juris) ausdrücklich offen gelassen.

    bb) Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (- II ZB 25/14, juris Rn. 30) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass bei dem hier gegebenen Fall des Vorliegens eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags für die Angemessenheit der Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts jedenfalls dann maßgeblich ist, wenn dieser höher ist als der Barwert der aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen.

    Der Senat schließt sich der Ansicht an, wonach der Barwert der Ausgleichszahlung neben dem Börsenkurs eine weitere Untergrenze für die Abfindung darstellt (für den Ausgleich als Untergrenze: MüKo/Grunewald, AktG, 2015, § 327b Rn. 12; Hölters/Müller-Michaels, AktG, 2017, § 327b Rn 7.; Grigoleit/Rieder, AktG, 2016, § 327b Rn. 11; Schüppen ZIP 2016, 1413; 1418; Müller/Michaels, BB 2017, 498; J. Schmidt, WuB 2016, 495, 496; Winter, EWiR 2006, 417; Bödeker/Fink, NZG 2011, 816, 818; Tebben, AG 2003, 600, 606; dagegen: OLG Düsseldorf ZIP 2017, 521; OLG München ZIP 2007, 375, 277 ; Hüffer/Koch AktG, 2018, § 327b Rn. 5; Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, 2015, § 327b Rn. 6; Singhof in: Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 2019, § 327b Rn. 4; ders. Der Betrieb 2016, 1185; Bungert/Rogier, EWiR 2016, 293; Wasmann, Der Betrieb 2018, 3042; ders., Der Betrieb 2017, 1433; Slawik, EWiR 2017, 363; Popp, AG 2010, 1, 9; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 2012, Rn.103; Riegger in: Festschrift Priester, 2007, 661, 672; ausdrücklich offen gelassen OLG Stuttgart AG 2019, 262, 264).

    Bewertungsziel ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den "vollen, wirklichen" Wert der Anteile der Minderheitsaktionäre am beherrschten Unternehmen zu erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, juris Rn. 15).

    In vermögensrechtlicher Hinsicht umfasst die Beteiligung an einem Unternehmen nicht nur die Aussicht auf eine Dividende, sondern darüber hinaus den Anteil an der Vermögenssubstanz, auf den bei Auflösung und Liquidation ein Anspruch besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, juris Rn. 25).

    Beim Unternehmensvertrag tritt dabei die gewinnunabhängige, in der Regel festbemessene Ausgleichzahlung nach § 304 AktG an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende und stellt wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage; die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung, während die Barabfindung gemäß § 305 AktG den Stamm des Vermögens repräsentiert, der durch die Ausgleichzahlung nicht angerührt wird (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, juris Rn. 27).

    Eine Berücksichtigung dieses Teils der Beteiligung des Minderheitsaktionärs erfolgt dabei auf der Grundlage der Entscheidung des 2. Zivilsenats vom 12. Januar 2016 (II ZB 25/14, juris) in Form einer Untergrenze der Abfindung nach § 327b AktG.

    Dabei bildet der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge (vgl. BGH, Beschluss 12. Januar 2016 (II ZB 25/14, juris Rn. 30) der Barwert der Ausgleichszahlungen jedenfalls eine Untergrenze der Abfindung, wenn er dem Verkehrswert des Unternehmensanteils entspricht.

    Denn der Bundesgerichtshof spricht in seiner Entscheidung zum Barwert der Ausgleichszahlung zu Recht von dem "Wert der Minderheitsanteile" (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, juris).

    Sodann heißt es weiter, dieser Wert könne mittelbar als quotaler Anteil an dem durch eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung ermittelten Wert des Unternehmens oder unmittelbar auf andere Weise ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, juris Rn. 23).

    Wenig überzeugend ist ferner das weitere Gegenargument, der Barwert der Ausgleichszahlung ließe sich aufgrund der Kündigungsmöglichkeit des Unternehmensvertrags ohnehin nicht realisieren bzw. dem Minderheitsaktionär dürfe das Risiko einer späteren Vertragsbeendigung nicht genommen werden (vgl. Singhof DB 2016, 1185, 1187).

    Insoweit berücksichtigen die Antragsteller nicht hinreichend, dass der zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin und damit auch die hierdurch bedingten Einflussmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf die Geschäftspolitik der X AG bei anzunehmendem Fortbestand des Vertrags auch darüber hinaus die Erträge des Aktionärs bestimmt und deshalb zu den zum nach § 327 b Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Bewertungsstichtag zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, juris Rn. 20).

  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14
    Die gewährten Kompensationszahlungen waren zwischenzeitlich Gegenstand eines vormals beim Senat unter dem Aktenzeichen 21 W 15/11 anhängigen Spruchverfahrens.

    aa) Für die Berechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen ist zunächst auf die im Parallelverfahren ( 21 W 15/11 , juris) rechtskräftig ermittelte Ausgleichszahlungen für Vorzugs- respektive Stammaktien abzustellen.

    Diese Auffassung hat - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - der Senat bereits im Rahmen seines Beschlusses zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vertreten (vgl. Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris).

    Dies war zum damaligen Bewertungsstichtag am 8. Juni 2004 aber ausweislich der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Senats vom 28. März 2014 ( 21 W 15/11 , juris Rn. 190 ) nicht der Fall.

    Im Rahmen seiner Entscheidung zur Abfindungshöhe betreffend den Unternehmensvertrag zwischen der X AG und der Antragsgegnerin hat der Senat ausführlich dazu Stellung genommen, dass die Anwendung eines neuen Standards keinen Bedenken unterliegt, sofern dieser einen in Wissenschaft und Praxis weitgehend anerkannten Erkenntnisfortschritt beinhaltet, die Frage der Anwendung der neuen Methode für das Ergebnis der Bewertung von spürbarer Bedeutung ist und das Gericht von der Überlegenheit des geänderten Ansatzes überzeugt ist (vgl. Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris).

    Soweit es sich um echte Synergien als Folge des Bewertungsanlasses handelt, sind diese der ständigen Rechtsprechung des Senats zufolge ohnehin nicht zu berücksichtigten (vgl. Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris).

    (12) Keiner Klärung bedarf der weitere, im Grundsatz zutreffende Einwand der Antragsteller, bei der Ermittlung des anteiligen Ertragswertes hätte zwischen den Stamm- und den Vorzugsaktien unterschieden werden müssen (vgl. hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris Rn. 201 ff.).

    Damit liegt der Wachstumsabschlag für eine zweiphasige Darstellung sogar noch über dem vom Senat mit Hilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen für den Bewertungsstichtag am 8. Juni 2004 angenommenen Wachstumsabschlag von 1, 83 % (vgl. 21 W 15/11 - juris Rn. 176 ff.).

    Hiergegen bestehen keine Einwände, zumal diese Höhe mit der von einem gerichtlichen Sachverständigen geprüften Höhe zum 8. Juni 2004 übereinstimmt, die der Senat in seinem Beschluss vom 28. März 2014 ( 21 W 15/11 , juris Rn. 193 , f.) festgestellt hat.

    Da dieser Wert weit unterhalb der bereits gewährten Abfindung liegt, bedarf es des grundsätzlich gebotenen differenzierten Ausweises für Stamm- und Vorzugsaktien (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris Rn. 211 ff.) nicht mehr.

    Der mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen des Verfahrens 21 W 15/11 ermittelte Wert lag für den Bewertungsstichtag am 8. Juni 2004 bei 4.917,5 Mio. ? und führte zu einem anteiligen Ertragswert in Höhe von ca. 75 ?.

    Dies entspricht auch der Auffassung des Senats (vgl. Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris Rn. 146 ).

    Insoweit ist es, abweichend vom Übertragungsbericht, sachgerecht, zwischen den beiden Aktiengattungen zu differenzieren (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris Rn. 212 ff.).

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14
    Sofern es zu dem Bewertungszeitpunkt des Squeeze out keine Bestrebungen gab, den bestehenden Unternehmensvertrag zu beenden, findet die denkbare Kündigung des Unternehmensvertrags als Bewertungsszenario auch keinen Eingang in die Bemessung der Ertragswertberechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 2 und 31).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof klar Stellung bezogen und den Gedanken verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 20).

    So hat er festgestellt, dass ein bestehender Unternehmensvertrag zu den Verhältnissen der Gesellschaft in dem nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptversammlung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre zählt, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch Bestand hat und von seinem Fortbestand auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 20).

    Eine Vorlage der Frage der Zulässigkeit der Rundung an den Bundesgerichtshof kommt gleichwohl schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um eine tatsächliche Frage der Schätzgrundlage und nicht um eine rechtliche Frage handelt (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 11 ff.).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen aus Rechtsgründen für Bewertungszeitpunkte vor dem 10. Dezember 2004 eine Reduktion der Marktrisikoprämie auf 4, 5 % für notwendig erachtet hat, wird hieran nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des jeweils aktuellen Bewertungsstandards (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris) nicht festgehalten (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 21 W 21/14 , juris Rn. 96 ).

    Diese Auffassung hat die Billigung des Bundesgerichtshofs gefunden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer/Koch, AktG, 2018, § 327b Rn. 5).

    Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft regelmäßig eine Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar (vgl. BVerfGE 100, 289).

    Denn auch im vorliegenden Fall bildet der Barwert eine vermögenswerte Position des Minderheitsaktionärs, die ihm jedenfalls in untrennbarem Zusammenhang mit dem Sqeeze out entzogen wurde und für deren Verlust er vollständig zu entschädigen ist (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.).

    Entsprechend führt der Squeeze out zwar zu einem Verlust der zukünftigen Ansprüche auf Ausgleichszahlung, lässt den Anspruch auf Abfindung nach § 305 AktG jedoch unberührt, weswegen der Abfindungsanspruch naturgemäß ebenfalls bei der Bemessung der vollen wirtschaftlichen Entschädigung für den Entzug der vermögensrechtlichen Stellung des Aktionärs (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.) nicht zu berücksichtigen ist.

    So hat bereits das Bundesverfassungsgericht dargelegt, dass Paketpreise bei der Bemessung der Barabfindung der Minderheitsaktionäre keine Rolle spielen, weil die dabei vereinbarten Preise zum Verkehrswert des Aktieneigentums keine Beziehung haben (vgl. BVerfG DB 1999, 1693, 1695).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14
    Hiernach wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie), mit einem das unternehmensspezifische Risiko abbildenden Faktor (Betafaktor) multipliziert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 158).

    Es können aber auch die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder in Ausnahmefällen auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios herangezogen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11 , juris Rn. 72 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 163).

    Denn der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 189).

  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 237/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14
    Dies gilt entsprechend für den hier in Rede stehenden Anspruch auf Ausgleichszahlung (vgl. BGH DB 2011, 1385 zit. nach juris Rn. 11; Riegger in: Festschrift Priester, 661, 672).

    Er ist aber unmittelbar an die Stellung als außenstehender Aktionär der Gesellschaft gekoppelt (vgl. auch BGH DB 2011, 1385 zit nach juris Rn. 11; Tebben, AG 2003, 600, 606).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14
    Der von den drei Monaten unmittelbar vor dem Bewertungsstichtag abweichende Zeitraum (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13 , juris Rn. 42 ff.; OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 31 Wx 211/13, juris Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 26 W 2/10, juris Rn. 38) ist ebenso wie die vorgenommene Aufrundung zulasten der Minderheitsaktionäre (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15 , juris Rn. 59 ) zu korrigieren.

    Hierbei kommt ihr zugute, dass geringfügige Abweichungen der gewährten von der seitens des Gerichts ermittelten angemessenen Abfindung nicht zu einer gerichtlichen Korrektur führen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13 , juris Rn. 80 ff.; Beschluss vom 20. Februar 2012 - 21 W 17/11 , juris Rn. 79 ), so dass geringfügige Schwankungen zwischen dem Tag, an dem die Bewertung beendet wurde, und dem maßgeblichen Bewertungsstichtag ohnehin regelmäßig keine Auswirkungen zeitigen.

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14
    Es können aber auch die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder in Ausnahmefällen auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios herangezogen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11 , juris Rn. 72 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 163).

    So wird - worauf auch die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - häufig ein zweijähriger Beobachtungszeitraum mit wöchentlichen Renditen bevorzugt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11 , juris Rn. 80 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 W 51/09 , juris Rn. 63 ).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14
    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen aus Rechtsgründen für Bewertungszeitpunkte vor dem 10. Dezember 2004 eine Reduktion der Marktrisikoprämie auf 4, 5 % für notwendig erachtet hat, wird hieran nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des jeweils aktuellen Bewertungsstandards (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris) nicht festgehalten (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 21 W 21/14 , juris Rn. 96 ).

    Entsprechend hat der Senat für einen Bewertungsstichtag am 30. Juli 2004 - also ein knappes halbes Jahr vor dem hier maßgeblichen Stichtag - eine Marktrisikoprämie von 5, 5 % bereits gebilligt (vgl. Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 , juris).

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14
    Zusätzlich hat man zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sich an einem Dreimonatsdurchschnitt orientiert (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12 , juris Rn. 72 ff.).

    Demgegenüber ist es nicht die Aufgabe eines Spruchverfahrens, in der Sache über Schadensersatzansprüche zu entscheiden (vgl. OLG München, Beschluss vom 05. Mai 2015 - 31 Wx 366/13, juris Rn. 93; Senat, Beschluss 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12 , juris Rn. 113 ).

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

  • BGH, 08.05.2006 - II ZR 27/05

    Aktionärsklage auf Abfindung gegen die Jenoptik AG abgewiesen

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • BGH, 25.06.2008 - II ZR 133/07

    Zum aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot eines herrschenden Aktionärs

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • OLG München, 05.05.2015 - 31 Wx 366/13

    Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 21 W 64/13

    Bestimmung der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2016 - 26 W 2/16

    Höhe der angemessenen Barabfindungen bei einem einem Beherrschungs- und

  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09

    Abfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-Out: Bemessung der Abfindung über

  • OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14

    Barabfindung bei gekündigtem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 12 W 66/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels;

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 W 39/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

  • OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2006 - 26 W 7/06

    Keine Berücksichtigung einer Abfindungsoption aus zwischenzeitlich beendetem

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06

    Spruchstellenverfahren außenstehender Aktionäre: Berechnung von Abfindung und

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

  • OLG Düsseldorf, 19.10.1999 - 19 W 1/96

    Ermittlung des Unternehmenswerts in einem Verfahren betreffend den Ausgleich und

  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 101/99

    Vorlage an den BGH bei mehreren Verfahrensgegenständen

  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 21 W 17/11

    Squeeze-Out: Angemessenheit der Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2012 - 26 W 2/10

    Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der

  • OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09

    Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei

  • LG München I, 16.03.2006 - 5 HKO 18005/05

    Anspruch aus Unternehmensvertrag auf anteiligen Ausgleich für unterjährige

  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

  • BGH, 17.10.2006 - VIII ZB 94/05

    Rechts- und Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    AG 2017, 790, 795; NZG 2020, 339, 346 = AG 2020, 298, 302 = ZIP 2020, 810, 818; Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber/Lieder, AktG a.a.O., Anh. § 305 Rdn. 45 a; van Rossum in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 305 Rdn. 155 und 158;).

    Dies resultiert aus der Überlegung, dass der eigene Beta-Faktor im Zweifelsfall das systematische, operative Risiko der Gesellschaft unmittelbar wiedergibt, weshalb er der beste Indikator für den künftigen Beta-Faktor ist (vgl. OLG Frankfurt, AG 2017, 790, 795; NZG 2020, 339, 346 = AG 2020, 298, 303 = ZIP 2020, 810, 818; OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 124, 895; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 21, 367 = AG 2016, 584, 567; BeckRS 2016, 111006; van Rossum in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 305 Rdn. 163; Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber/Lieder, AktG, a.a.O., Anh. 305 Rdn. 47; Franken/Schulte/Brunner/Dörschell, Kapitalkosten und Multiplikatoren für die Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S.407 ff.).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes

    Diese entscheidende Frage lässt sich anhand der Liquidität des Marktes beantworten, weswegen auch der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung vornehmlich auf dieses Kriterium abstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2019 - 21 W 77/14 , juris Rn. 74 ).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten

    Er umfasst ganz maßgeblich eine inflationsbedingte sowie höchstens am Rande eine weitere Komponente, die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergeben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 133; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 -, juris Rn. 84).

    Denn der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann (vgl. Senat 20.11.2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 134; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, juris Rn. 189).

    Es entspricht der gefestigten verfassungsrechtlichen ebenso wie der einfachrechtlichen Rechtsprechung, dass die Minderheitsaktionäre keinen Anspruch auf gezahlte Vorerwerbspreise haben (vgl. BVerfG NZG 1999, 931, 932; BGH ZIP 2010, 1487; Senat, Beschluss vom 20. November 2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 159; OLG München AG 2021, 715, 718).

  • OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19

    Ermittlung angemessener Abfindung anhand Net Asset Value

    Die durchgeführte Rundung widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, sofern es sich um eine Aufrundung handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14 , juris Rn. 54 ff.; Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 , juris Rn. 112 ; aA OLG München, Beschluss vom 06.08.2019 - 31 Wx 340, 17 juris, Rn. 50; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 80; Popp, WPg 2016, 926).

    Vielmehr hat das Vorgehen bereits mehrfach die Billigung des Senats gefunden (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14 , juris Rn. 94 ).

    Er umfasst ganz maßgeblich eine inflationsbedingte sowie höchstens am Rande eine weitere Komponente, die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergeben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14 , juris Rn. 133 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 juris Rdn. 84).

    Denn der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann (vgl. Senat 20.11.2019 - 21 W 77/14 , juris Rn. 134 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 189).

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

    Nicht ohne Grund wird es auch im Rahmen der Kapitalisierung bei der Ertragswertberechnung ganz überwiegend als sachgerechter angesehen, bei entsprechender Aussagekraft auf den unternehmenseigenen Betafaktor und nicht auf eine Peer Group abzustellen, schließlich spiegelt ersterer das systematische operative Risiko der Gesellschaft unmittelbar und damit genauer wider als dies durch einen Vergleich mit anderen Unternehmen geschehen kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14, NZG 2020, 339 Rn. 74; Großfeld/Egger/Tönnes, a.a.O. Rn. 932; Fleischer/Hüttemann/Popp/Ruthardt, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. § 12 Rn. 96 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 26 W 1/19

    Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen

    Die Ermittlung eines Durchschnittswertes, hergeleitet aus einer Zinsstrukturkurve auf Basis der Svensson-Methode ist eine anerkannte und vom Senat sowie von anderen Obergerichten in ständiger Rechtsprechung für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (Senat, Beschl. v. 24.09.2020 - I-26 W 5/16 [AktE], AG 2021, 25, juris Rn. 72 ff.; Beschl. v. 10.04.2019 - I-26 W 6/17 [AktE], AG 2019, 836, 838, juris Rn. 56; OLG München, Beschl. v. 12.05.2020 - 31 Wx 361/18, AG 2020, 629, 631, juris Rn. 54 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.11.2019 - 21 W 77/14, ZIP 2020, 810, 816, juris Rn. 53).

    Der unverzerrte Anpassungsprozess setzt insbesondere ein hinreichendes tatsächliches Handelsvolumen voraus (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.11.2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 78; Dörschell/Franken/Schulte, a.a.O., S. 167).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

    Diese Methode ist in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Bewertungspraxis gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.06.2019 - 20 W 27/18, juris Rn. 56 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.11.2019 - 21 W 77/14, juris Rn. 59; Hans. OLG Bremen, Beschl. v. 15.05.2020 - 2 W 47/19, juris Rn. 48; KG, Beschl. v. 01.11.2021 - 2 W 6/17, BeckRS 2021, 41700 Rn. 116; OLG München, Beschl. v. 14.12.2021 - 31 Wx 190/20, BeckRS 2021, 43656 Rn. 145; Popp, WPg 2018, 244, 247 f.; KK-AktG/Gayk, a.a.O., Anh. § 11 SpruchG Rn. 59; Großfeld/Egger/Tönnes, a.a.O. Rn. 1237; Castedello/Schöniger/Tschöpel, Praxiswissen Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2020, Kap. A 1., S. 18 f.).
  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren Squeeze out DAB Bank

    Dabei geht auch der Senat grundsätzlich davon aus, dass bei hinreichender Aussagekraft vorzugswürdig auf den unternehmenseigenen Betafaktor und nicht auf eine Peer Group abzustellen ist, schließlich spiegelt ersterer das systematische operative Risiko der Gesellschaft unmittelbar und damit genauer wider als dies durch einen Vergleich mit anderen Unternehmen geschehen kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.11.2019 - 21 W 77/14, NZG 2020, 339 Rn. 74; Großfeld/Egger/Tönnes, a.a.O. Rn. 932; Fleischer/Hüttemann/Popp/Ruthardt, a.a.O., § 12 Rn. 12.96 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2021 - 5 O 13/20

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IC Immobilien Holding AG:

    Zwar entspricht die dann vorgenommene (Auf)rundung auf 0 % nicht der Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 3.11.2020 - 21 W 76/19 - Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14 -.; Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 -).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2020 - 26 W 2/19

    Formwechsel einer AG Squeeze-out-Beschluss Gerichtliche Bestimmung einer

    In Anbetracht dessen kommt es auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Barwert der Ausgleichszahlung überhaupt als weitere Wertuntergrenze bei der Ermittlung der Barabfindung von Relevanz ist (dagegen: Senat, Beschlüsse v. 15.11.2016 - I-26 W 2/16 (AktE) Rn. 36 ff.; v. 4.07.2012 - I-26 W 11/11 (AktE) Rn. 38 f.; v. 29.07.2009, I-26 W 1/08 (AktE), jeweils juris; OLG München, Beschluss v. 26.10.2006 - 31 Wx 12/06, ZIP 2007, 375; Hüffer/Koch, AktG, 2018, § 327b Rn. 5; Schnorbus in: Schmidt/Lutter AktG, 3. A. 2015, § 327 b Rn. 6; BeckOGK/Singhof § 327b Rn. 5; ders., DB 2016, 1185; Bungert/Rogier, EWiR 2016, 293; Wasmann, DB 2018, 3042; ders., DB 2017, 1433; Slawik, EWiR 2017, 363; Popp, AG 2010, 1, 9; Riegger in FS Priester, 2007, 661, 672; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.11.2019 - 21 W 77/14 Rn. 25 ff., NZG 2020, 339 m.w.N., anhängig BGH II ZB 6/20; dazu Ruthardt, DB 2020, 162) schon nicht an.
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